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Satzung

(Münster am 20.11.2020)

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V.“
    (Abk. GPED).
  2. Sitz der Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. ist Münster.
  3. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
  4. Die Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. soll in das Vereinsregister
    eingetragen werden.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Forschung und Wissenschaft in Fragen der Fächergruppe Philosophie/Ethik an Schulen, der Hochschullehre im Fach Philosophie/Ethik, sowie in den Feldern der außerschulischen philosophischen und ethischen Bildung zu Gunsten der Allgemeinheit. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen offen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele tätig werden wollen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (s. auch unten § 3); insbesondere betreibt der Verein keine Auftragsforschung.
  3. Im Sinne ihres Zwecks verfolgt die GPED daher die folgenden konkreten Aufgaben und Ziele in den Feldern der Philosophie- und Ethikdidaktik:
  • Förderung des öffentlichen und wissenschaftlichen Diskurses, der Forschung und der wissenschaftlichen Kooperation einschließlich der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit in Fragen des Lehrens und Lernens von Philosophie/Ethik; dies wird insbesondere realisiert durch die Veranstaltung von Fachtagungen, Kongressen, Workshops, durch die Einrichtung und Moderation längerfristig bestehender Arbeitskreise sowie durch deren Dokumentation und Publikation für die Öffentlichkeit;
  • Wissenschaftlich-politisches Engagement für den Ausbau der Disziplin Philosophie- und Ethikdidaktik an den Hochschulen, der Unterrichtsfächer der Fächergruppe Philosophie/Ethik an den Schulen sowie für die außerschulische philosophische und ethische Bildung; dies erfolgt u.a. durch die Ausarbeitung und Veröffentlichung von z.B. Informationspapieren und Stellungnahmen;
  • Unterstützung des Austauschs, der Begegnung und Vernetzung zwischen Fachdidaktikern (m/w/d), Fachwissenschaftlern (m/w/d), Studierenden (m/w/d), Lehrkräften (m/w/d), Referendaren (m/w/d), Ausbildern im Schuldienst (m/w/d) und Akteuren (m/w/d) der außerschulischen philosophischen und ethischen Bildung mit dem Ziel der gemeinsamen Verbesserung des Lehrens und Lernens von Philosophie/Ethik;
  • Intensivierung der europäischen und weltweiten Zusammenarbeit in Fragen des Lehrens und Lernens von Philosophie/Ethik insbesondere durch direkten Austausch und Vernetzung mit den zuvor genannten Akteuren (m/w/d) aus anderen Ländern, durch Veranstaltung von mehrsprachigen Tagungen sowie durch die Publikation mehrsprachiger Schriften;
  • Unterstützung der fachdidaktischen Lehre an Hochschulen durch Intensivierung und Moderation des Austausches zwischen Lehrenden sowie durch kollegiale Beratung; Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses u.a. durch Sichtbarmachung und Unterstützung von Forschungsvorhaben und -projekten;

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Sie bezweckt keine eigene Vermögensbildung und keinerlei Gewinn im kaufmännischen Sinn.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen (ausgenommen Kostenerstattungen) aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Die Tätigkeit der gewählten Funktionsträger (m/w/d) ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht durch die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft bedingt sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 2 genannten Aufgaben und Ziele der GPED zu fördern bereit sind.
  2. Mitglieder (m/w/d) sind beitragspflichtig und haben Stimmrecht.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. zu richten.
  4. Über die Aufnahme eines Bewerbers (m/w/d) auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Durch die Beitrittserklärung wird die Mitgliedschaft erworben; sie wird erhalten durch Beitragszahlung.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist einmalig bei Eintritt und bei laufender Mitgliedschaft jährlich zum 01.02. fällig. Der Beitrag ist auf ein vom Vorstand unterhaltenes Konto einzuzahlen. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet. Im Eintritts- und Austrittsjahr ist jeweils der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der juristischen Person, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  • Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit Beitragszahlungen trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung zwei Jahre und länger im Rückstand ist.
  • Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegendem Verstoß gegen § 2 der Satzung vor. Dem Mitglied muss zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem Betroffenen in schriftlicher Form bekanntzugeben.


§ 5 Organe


Organe der Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. sind die
Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand (V).


§ 6 Die Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV ist das oberste Organ der Gesellschaft für Philosophie- und Ethikdidaktik e.V. Jedes in der MV anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die MV entscheidet in Versammlungen mit mindestens einmonatiger Einberufungsfrist. Der Vorstand lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur MV ein; in der Regel erfolgt die Einladung per E-Mail.
  2. Die MV kann nach Entscheidung des Vorstandes auch als Videokonferenz stattfinden.
  3. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der MV bedürfen auf derselben zur Annahme einer einfachen Mehrheit.
  4. Über den Verlauf der MV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden (m/w/d) oder mindestens einem der Stellvertreter (m/w/d) (s. § 7.1) sowie vom Protokollanten (m/w/d) unterschrieben wird. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
  5. Die MV wählt den Vorstand. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt mindestens zwei neutrale Kassenprüfer (m/w/d). Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, über den Mitgliedsbeitrag und über die Auflösung der Gesellschaft. Sie beschließt über wichtige Aktivitäten der Gesellschaft.
  6. Die ordentliche MV wird vom Vorsitzenden (m/w/d) in der Regel einmal pro Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche MV wird vom Vorsitzenden (m/w/d) einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies für notwendig hält.
  7. Die MV ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Eine satzungsgemäße Ladung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied. Die Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; für Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10


§ 7 Der Vorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören bis zu sechs, mindestens aber drei Vertreter (m/w/d) an. Er setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden (m/w/d),
  • mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d),
  • dem Geschäftsführer (m/w/d),
  • bis zu zwei Beisitzern (m/w/d).

    Beisitzer (m/w/d) sollen in der Regel ein Vertreter (m/w/d) aus der schulischen Praxis und ein Vertreter (m/w/d) des wissenschaftlichen Nachwuchses sein; sie gehören nicht dem Vorstand im engeren Sinne an. Vorstand im engeren Sinne nach § 26, BGB, sind der Vorsitzende (m/w/d), mindestens ein stellvertretender Vorsitzender (m/w/d), und der Geschäftsführer (m/w/d). Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

2. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder (m/w/d) beträgt vom Tag der Wahl an zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorsitzende (m/w/d) leitet die Gesellschaft. Er lädt zu den Vorstandssitzungen und zur Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er ist Sitzungsleiter. Er ist für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verantwortlich. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann er Entscheidungen und Maßnahmen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Eilverfahren treffen. Er hat die zuständigen Organe dann unverzüglich darüber zu unterrichten.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (m/w/d). Die Vorstandsmitglieder berichten der MV über ihre Aktivitäten. Sie sind an die Beschlüsse der MV gebunden.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit bereits bestehenden Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen, geeignete Formen der Zusammenarbeit vorzubereiten. 

6. Für spezifische Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte (m/w/d) ernennen. Der Vorstand benennt dabei Zweck und Frist der Beauftragung.

7. Der Vorstand ist befugt, einen wissenschaftlichen Beirat aus Fachvertretern (m/w/d) mit beratender Funktion zu berufen.

8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von denVorstandsmitgl iedern zu unterzeichnen, die den Vorsitz und die Schriftführung innehaben.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der MV beschlossen; Änderungen werden mit dem folgenden Kalenderjahr wirksam.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist einmalig bei Eintritt und bei laufender Mitgliedschaft jährlich zum 01.02. fällig.

§ 9 Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel aller in der MV anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Wortlaut der Satzungsänderung muss bei der Einladung zur MV mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

§ 10 Auflösung

  1. Zur Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 41, BGB, eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
  2.  Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller finanziellen Verpflichtungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 11 Einrichtung

  1. Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
  2. Datum der Einrichtung ist der 1. Oktober 2020.
  3. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.11.2020.
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